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   VG Hamburg, 26.10.2020 - 14 E 4379/20   

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VG Hamburg, 26.10.2020 - 14 E 4379/20 (https://dejure.org/2020,32693)
VG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2020 - 14 E 4379/20 (https://dejure.org/2020,32693)
VG Hamburg, Entscheidung vom 26. Oktober 2020 - 14 E 4379/20 (https://dejure.org/2020,32693)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Eilantrag einer Gaststättenbetreiberin gegen die Sperrstundenregelung erfolgreich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Hamburg, 20.08.2020 - 5 Bs 114/20

    Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten in Zeiten der Corona-Pandemie

    Auszug aus VG Hamburg, 26.10.2020 - 14 E 4379/20
    Noch schließt sie sich aber der obergerichtlichen Rechtsprechung an, der zufolge es sich bei der Ermächtigungsgrundlage in Gestalt einer Generalklausel und einer sich hierauf beziehenden Verordnungsermächtigung um eine verfassungsmäßige gesetzliche Ermächtigung handelt (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 26.10.2020, 13 B 1581/20.NE, juris Rn. 32ff. und Beschl. v. 8.7.2020, 13 B 870/20.NE, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2020, 13 MN 371/20, juris Rn. 27 m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2020, 6 E 4319/20, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/, m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8; siehe auch VGH Mannheim, Beschl. v. 6.10.2020, 1 S 2871/20, juris Rn. 28 ff.; VGH München, Beschl. v. 1.9.2020, 20 CS 20.1962, juris Rn. 24).

    Dass hiervon derzeit auszugehen ist, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und bedarf auch aus Sicht der Kammer angesichts der in den zurückliegenden Herbstwochen deutlich zunehmenden Beschleunigung des Infektionsgeschehens keiner weiteren Begründung (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI v. 26.10.2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (s. hierzu umfassend OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, Umfang des Eingreifens ist ihr Ermessen eingeräumt. Durch die Ausgestaltung des § 28 Abs. 1 IfSG als Generalklausel ist die Bandbreite der in Frage kommenden Schutzmaßnahmen denkbar weit. Allerdings findet dies - auch in Anbetracht der oben geäußerten Bedenken ob der Vereinbarkeit der des § 28 Abs. 1 IfSG mit dem Parlamentsvorbehalt und Art. 80 Abs. 1 GG - seine Begrenzung in einer tendenziell engen Auslegung des Begriffes der "Notwendigkeit" im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der Staat darf nicht alle Maßnahmen und auch nicht solche Maßnahmen anordnen, die von Einzelnen in Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber sich selbst und Dritten bloß als nützlich angesehen werden. Vielmehr dürfen staatliche Behörden nur solche Maßnahmen verbindlich anordnen, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind. Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2020, 13 MN 371/20, juris Rn. 52 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 15.10.2020 - 13 MN 371/20

    Beherbergungsverbot; Corona; Normenkontrolleilverfahren

    Auszug aus VG Hamburg, 26.10.2020 - 14 E 4379/20
    Die von der Antragstellerin genannten Vorschriften aus dem Vierten Kapitel des IfSG sind hingegen nur dann einschlägig, solange eine übertragbare Krankheit noch nicht aufgetreten ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2020, 13 MN 371/20, juris Rn. 48; vgl. zur Anwendbarkeit des § 28 auch auf präventive Maßnahmen VG Hamburg, Urt. v. 8.9.2020, 19 K 1761/20, juris Rn. 44 ff.).

    Noch schließt sie sich aber der obergerichtlichen Rechtsprechung an, der zufolge es sich bei der Ermächtigungsgrundlage in Gestalt einer Generalklausel und einer sich hierauf beziehenden Verordnungsermächtigung um eine verfassungsmäßige gesetzliche Ermächtigung handelt (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 26.10.2020, 13 B 1581/20.NE, juris Rn. 32ff. und Beschl. v. 8.7.2020, 13 B 870/20.NE, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2020, 13 MN 371/20, juris Rn. 27 m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2020, 6 E 4319/20, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/, m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8; siehe auch VGH Mannheim, Beschl. v. 6.10.2020, 1 S 2871/20, juris Rn. 28 ff.; VGH München, Beschl. v. 1.9.2020, 20 CS 20.1962, juris Rn. 24).

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (s. hierzu umfassend OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, Umfang des Eingreifens ist ihr Ermessen eingeräumt. Durch die Ausgestaltung des § 28 Abs. 1 IfSG als Generalklausel ist die Bandbreite der in Frage kommenden Schutzmaßnahmen denkbar weit. Allerdings findet dies - auch in Anbetracht der oben geäußerten Bedenken ob der Vereinbarkeit der des § 28 Abs. 1 IfSG mit dem Parlamentsvorbehalt und Art. 80 Abs. 1 GG - seine Begrenzung in einer tendenziell engen Auslegung des Begriffes der "Notwendigkeit" im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der Staat darf nicht alle Maßnahmen und auch nicht solche Maßnahmen anordnen, die von Einzelnen in Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber sich selbst und Dritten bloß als nützlich angesehen werden. Vielmehr dürfen staatliche Behörden nur solche Maßnahmen verbindlich anordnen, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind. Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2020, 13 MN 371/20, juris Rn. 52 m.w.N.).

  • VG Berlin, 15.10.2020 - 14 L 422.20

    Berliner Sperrstunde für Gaststätten vorerst suspendiert

    Auszug aus VG Hamburg, 26.10.2020 - 14 E 4379/20
    Zwar ist der Betrieb von Gaststätten nach dem aktuellen Stand der Forschung kein wesentlicher Faktor in der Pandemieentwicklung (vgl. etwa Epidemiologisches Bulletin Nr. 38/2020 vom 17.9.2020, S. 6-9, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf?__blob=publicationFile sowie jüngst: Täglicher Lagebericht des RKI v. 20.10.2020, S. 12, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-20-de.pdf?__blob =publicationFile; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 15.10.2020, 14 L 422/20, juris Rn. 21 ff; VG Osnabrück, Beschl. v. 23.10.2020, n.v. BA S. 4 f.).

    Hiernach sind Gaststätten (zu den vom RKI als "Speisestätten" aufgeführten Lokalen zählen nach der Aufschlüsselung im Epidemiologischen Bulletin Nr. 38/2020 auch Gaststätten im Allgemeinen) für ein Ausbruchsgeschehen, das über fünf Fälle enthält, nur äußerst selten verantwortlich (vgl. mit Bezug auf den Datenstand vom 11.8.2020 VG Berlin, Beschl. v. 15.10.2020, 14 L 422/20, juris Rn. 21 ff; VG Osnabrück, Beschl. v. 23.10.2020, n.v. BA S. 4 f.).

  • VG Hamburg, 05.05.2020 - 7 E 1804/20

    Überwiegend erfolgreicher Eilantrag eines Unternehmens des großflächigen

    Auszug aus VG Hamburg, 26.10.2020 - 14 E 4379/20
    Die Kammer sieht zwar die verfassungsrechtlichen Probleme im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt bzw. die Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG, die damit einhergehen, dass die Antragsgegnerin erhebliche Grundrechtseingriffe weiterhin auf die sehr offene und niedrigschwellige Ermächtigung des § 28 Abs. 1 IfSG stützt (vgl. hierzu umfassend bereits VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2020, 7 E 1804/20, S. 13 ff., abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/, sowie jüngst VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337, n.v., BA S. 5 f. mit Verweis u.a. auf ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw43-parlamentsbeteiligung-corona-800010; vgl. aus dem aktuellen Schrifttum: Volkmann, NJW 2020, 3153 ff; Lepsius, BDVR-Rundschreiben 3/2020, S. 6 f.).

    Zu der Einschätzung, dass es sich bei den vorstehenden Erwägungen um vernünftige Gemeinwohlerwägungen handelt, trägt darüber hinaus bei, dass neben dem - allseits bekannten und von Antragstellerseite auch nicht weiter in Frage gestellten - Umstand, dass von der Erkrankung CoViD-19 eine ernstliche Bedrohung für die Bevölkerung ausgeht (vgl. im Einzelnen VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2020, 7 E 1804/20, n.v., S. 19), die streitgegenständliche Sperrstundenregelung im Zusammenhang mit einer weiteren Verschärfung der infektionsschutzrechtlichen Regelungen erlassen worden ist.

  • VG Hamburg, 22.10.2020 - 6 E 4319/20

    Erfolgloser Antrag des Betreibers eines Swingerclubs gegen die Anordnung einer

    Auszug aus VG Hamburg, 26.10.2020 - 14 E 4379/20
    Noch schließt sie sich aber der obergerichtlichen Rechtsprechung an, der zufolge es sich bei der Ermächtigungsgrundlage in Gestalt einer Generalklausel und einer sich hierauf beziehenden Verordnungsermächtigung um eine verfassungsmäßige gesetzliche Ermächtigung handelt (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 26.10.2020, 13 B 1581/20.NE, juris Rn. 32ff. und Beschl. v. 8.7.2020, 13 B 870/20.NE, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2020, 13 MN 371/20, juris Rn. 27 m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2020, 6 E 4319/20, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/, m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8; siehe auch VGH Mannheim, Beschl. v. 6.10.2020, 1 S 2871/20, juris Rn. 28 ff.; VGH München, Beschl. v. 1.9.2020, 20 CS 20.1962, juris Rn. 24).

    Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen der Kammer 6 des Verwaltungsgerichts Hamburg im Beschluss vom 22.10.2020 an (Az. 6 E 4319/20, BA. S. 7, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/):.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2020 - 13 B 1581/20

    Sperrstunde in Nordrhein-Westfalen bleibt bestehen

    Auszug aus VG Hamburg, 26.10.2020 - 14 E 4379/20
    Die Sperrstundenregelung dürfte dabei als Berufsausübungsregelung einzustufen sein (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 26.10.2020, 13 B 1581/20.NE, juris Rn. 68; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, juris Rn. 29).

    Noch schließt sie sich aber der obergerichtlichen Rechtsprechung an, der zufolge es sich bei der Ermächtigungsgrundlage in Gestalt einer Generalklausel und einer sich hierauf beziehenden Verordnungsermächtigung um eine verfassungsmäßige gesetzliche Ermächtigung handelt (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 26.10.2020, 13 B 1581/20.NE, juris Rn. 32ff. und Beschl. v. 8.7.2020, 13 B 870/20.NE, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2020, 13 MN 371/20, juris Rn. 27 m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2020, 6 E 4319/20, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/, m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8; siehe auch VGH Mannheim, Beschl. v. 6.10.2020, 1 S 2871/20, juris Rn. 28 ff.; VGH München, Beschl. v. 1.9.2020, 20 CS 20.1962, juris Rn. 24).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Hamburg, 26.10.2020 - 14 E 4379/20
    c) Die hiernach vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen verpflichten die Antragsgegnerin zum Handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11, juris Rn. 23).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2020 - 13 B 940/20

    Gericht beendet Coronavirus-Einschränkungen im Kreis Gütersloh

    Auszug aus VG Hamburg, 26.10.2020 - 14 E 4379/20
    Allerdings steigen die Differenzierungsmöglichkeiten mit einer Verdichtung der Erkenntnislage (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 6.7.2020, 13 B 940/20 NE, juris Rn. 56).
  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

    Auszug aus VG Hamburg, 26.10.2020 - 14 E 4379/20
    Eine Maßnahme ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann (BVerfG, Beschl. v. 26.4.1995, 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94, juris Rn. 52).
  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

    Auszug aus VG Hamburg, 26.10.2020 - 14 E 4379/20
    Nicht erforderlich ist dabei, dass der Zweck durch das Mittel vollständig erreicht wird; es genügt vielmehr, dass das Mittel die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass das verfolgte Ziel zumindest teilweise eintritt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.2.2001, 1 BvR 781/98, juris Rn. 22).
  • VGH Hessen, 23.10.2020 - 6 B 2551/20

    Sperrzeitverlängerung im Landkreis Gießen vorläufig gestoppt

  • VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1574

    Infektionsschutzrechtliche Untersagung des Betriebs einer Schankwirtschaft

  • VGH Bayern, 01.09.2020 - 20 CS 20.1962

    Corona - Verwaltungsgerichtshof bestätigt Unverhältnismäßigkeit des nächtlichen

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.2020 - 1 S 2871/20

    Corona-Krise; Untersagung des Betriebs von Prostitutionsstätten, Bordellen und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2020 - 13 B 870/20

    Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen

  • BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1504/10

    Unzureichende Darlegung, dass die Generalklausel des § 3 UWG neben den

  • VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1761/20

    Corona-Krise; Betriebsschließungen von Fitness- und Sportstudios in Hamburg;

  • OVG Hamburg, 04.03.2014 - 4 Bs 328/13

    Betreiben von Spielhallen in Hamburg; Regelung von Sperrzeiten als

  • VG Hamburg, 23.10.2020 - 7 E 4337/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Beherbergungsunternehmens gegen Beschränkungen von

  • VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1572

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen Betriebsuntersagung einer

  • VG Hamburg, 05.08.2020 - 14 E 3102/20

    Erfolgreicher Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Verbot der

  • VG Hamburg, 10.11.2020 - 13 E 4550/20

    Erfolgreicher Antrag der Betreiberin eines Fitnessstudios auf einstweilige

    Die Kammer hält die in den vergangenen Monaten sowohl in der Rechtsprechung (siehe etwa OVG Münster, Beschl. v. 6.11.2020, 13 B 1657/20.NE, abrufbar lediglich die Pressemitteilung unter https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/84_201106/index.php, zuletzt abgerufen am 9.11.2020; VGH München, Beschl. v. 29.10.2020, 20 NE 20.2360, juris Rn. 28 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2020, 17 E 4565/20, veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts, S. 3 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2020, 10 E 4538/20, veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts, S. 5; VG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts, S. 9 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris Rn.11 f.) als auch in der Literatur (Papier, DRiZ 2020, 180, 183; Kießling, in: Kießling, IfSG, 1. Aufl. 2020, § 28 Rn. 62 ff.; Pautsch/Heug, NJ 2020, 281 ff.; Trute, jM 2020, 291, 295) geäußerten Zweifel an der Wahrung des Gesetzesvorbehalts für durchgreifend (a.A. etwa OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2020, 13 MN 433/20, juris Rn. 16 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8).

    Umsatzverlust für den Zeitraum des Antragseingangs bis zum Außerkrafttreten der streitgegenständlichen Vorschrift zugrunde zu legen (so VG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts, S. 16).

  • VG Hamburg, 17.11.2020 - 21 E 4586/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin einer Gaststätte auf einstweilige

    Die Kammer geht für das vorliegende Eilverfahren trotz erheblicher Bedenken noch von einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Betriebsuntersagung für Gaststätten in § 15 Abs. 1 HmbSARS-CoV EindämmungsVO aus (anders schon mit guten Gründen VG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2020, 13 E 4550/20, S. 4 ff.; wie hier im Ergebnis (noch): VG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2020, 17 E 4565/20, S. 3 ff., jeweils zur Schließung von Fitnessstudios gemäß § 4b Abs. 1 Nr. 28 HmbSARS-CoV EindämmungsVO; Beschl. v. 5.11.2020, 17 E 4568/20, S. 4 ff., zur Untersagung von Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege gemäß § 14 Satz 1 HmbSARS-CoV EindämmungsVO; Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, S. 9 f.; für offene Erfolgsaussichten und das Erfordernis einer Folgenabwägung: VG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2020, 10 E 4538/20, S. 5, zur Schließung von Fitnessstudios gemäß § 4b Abs. 1 Nr. 28 HmbSARS-CoV EindämmungsVO; alle veröffentlicht auf der Website des Verwaltungsgerichts Hamburg: https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/).

    Verfassungsrechtliche Probleme dürften sich im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt bzw. die Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG ergeben, soweit die Antragsgegnerin erhebliche Grundrechtseingriffe weiterhin auf die sehr offene und niedrigschwellige Ermächtigung des § 28 Abs. 1 IfSG stützt (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, S. 9, m.w.N.).

  • VG Hamburg, 06.11.2020 - 17 E 4565/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin von Fitnessstudios auf einstweilige

    Angesichts der aktuell exponentiell wachsenden Infektionszahlen sowie im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, welche eine selbst erhebliche Grundrechtseingriffe abdeckende gesetzliche Grundlage für gegeben hält (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 20; zuletzt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris, Rn. 29 ff.) sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage, von einer fehlenden verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage auszugehen und dem Antrag der Antragstellerin mit dieser Begründung stattzugeben (vgl. diesbezüglich auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, n.v., S. 6; VG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, n.v., S. 10).
  • VG Hamburg, 05.11.2020 - 17 E 4568/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin eines Tattoo- und Piercingstudios auf

    Angesichts der aktuell exponentiell wachsenden Infektionszahlen sowie im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, welche eine selbst erhebliche Grundrechtseingriffe abdeckende gesetzliche Grundlage für gegeben hält (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 20; zuletzt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris, Rn. 29 ff.) sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage, von einer fehlenden verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage auszugehen und dem Antrag der Antragstellerin mit dieser Begründung stattzugeben (vgl. diesbezüglich auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, n.v., S. 6; VG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, n.v., S. 10).
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